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Autohaus Peckmann e.K.

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Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

DE265529288 

 

 

 

Amtsgericht Köln Register-Nr.: HRA 29086

 

 

Ort der Niederlassung: Köln

KFZ-Reparaturbedingungen

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringendenLeistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindlicheFertigstellungstermin anzugeben.2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilenund Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsscheinauch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlichzum Ansatz kommen.Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf diein Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegendenPreis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf eseines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten undErsatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preiszu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zumAblauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen könnendem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbartist.Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werdenetwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnungverrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftragsnur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wiebeim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichnetenFertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und trittdadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglichunter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung einesKraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlichzugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nichtein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber einmöglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigenBedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellenoder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme einesmöglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeberhat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellungdes Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehenderVerzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatzoder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die währenddes Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistungverantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistungeingetreten sein würde.Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt derZurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme vonMietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenenVerdienstausfall ersetzen.3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewaltoder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhaltenkann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtungzum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung einesErsatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächlicheInanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedochverpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgtim Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oderÜbersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kannder Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebührberechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessendes Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kostenund Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sichabgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialienjeweils gesondert auszuweisen.Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftungbei Verschulden bleibt unberührt.2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobeilediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dassdas ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregatsoder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitungunmöglich macht.4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahmedes Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung derRechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Wochenach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendungder Rechnung.2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oderein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nurgeltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemesseneVorauszahlung zu verlangen.Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahzeugen,Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für KostenvoranschlägeUnverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)Stand: 03/2008Kfz-Reparaturbedingungen

Vll. Erweitertes PfandrechtDem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag einvertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitzgelangten Gegenständen zu.Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früherdurchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungengeltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand inZusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindunggilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestrittensind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstanddem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einemJahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeberden Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihmSachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugenderbeweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristischePerson des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögenoder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seinergewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjährenAnsprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahrab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesemFall die gesetzlichen Bestimmungen.3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmeraufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmergeltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmerdem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingangder Anzeige aus.5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmersan einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hatder Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass essich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmershandelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenenFrist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattungder dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkostenverpflichtet.6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigungeingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist desAuftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltendmachen.Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einenSchaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftetder Auftragnehmer beschränkt:Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhaltund Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf derenEinhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. DieHaftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schadenbegrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für denbetreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommenSummenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaigedamit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämienoder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durchdie Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachenjeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, istausgeschlossen.Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einöffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilungin Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichenTätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nachAbnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugenderbeweglicher Sachen – nach Ablieferung des AuftraggegenstandesSchadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, giltFolgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden,der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässigerVerursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestelltedes Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachtenSchaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfallabgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaigeHaftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen desMangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikosund nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für vonihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnenmit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durchgrobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für denAuftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzungvon Leben, Körper und Gesundheit.X. EigentumsvorbehaltSoweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentlicheBestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sichder Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbarenBezahlung vor.

Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nichtmehr als 3,5t)

1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerkskann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftragoder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmerzuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder-gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nachKenntnis des Streitpunktes erfolgen.2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer desVerfahrens gehemmt.4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren GeschäftsundVerfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelleausgehändigt wird.5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits derRechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrensbeschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

Xll. GerichtsstandFür sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindungmit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungenist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinenGerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt odersein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt ist.